Schenken? – aber richtig!

Gerade zu dieser Jahreszeit möchte man gerne seine Dankbarkeit bei den Mitarbeitern ausdrücken oder die gute Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern unterstreichen. Da bieten sich Geschenke doch an. Damit Sie bei diesem Thema steuerlich sattelfest schenken können, wollen wir dieses Thema näher beleuchten.

Bei den Geschenken an Geschäftspartnern und an Mitarbeiter gelten bestimmte steuerliche Regelungen und Freigrenzen. Wie hoch diese Grenzen sind und worauf Sie sonst achten müssen, lesen Sie im Folgenden:

Grundsätzlich sind die Geschenke an Mitarbeiter immer Betriebsausgaben. Zu beachten ist hier die Freigrenze von 60€ brutto pro Geschenk und je Anlass. Bei einem Wert von über 60€ muss der Mitarbeiter das Geschenk pauschal mit 30% versteuern. Es muss außerdem ein persönlicher Anlass des Mitarbeiters vorliegen (z.B. Geburtstag oder Hochzeit). Leider ist Weihnachten kein persönlicher Anlass. Zudem darf es kein Geldbetrag sein, sondern ein Sachbezug.

Um das Geschenk an Geschäftsfreunde als Betriebsausgabe abziehen zu können, darf die Freigrenze von 50€ nicht überschritten werden. Diese Grenze gilt pro Geschäftspartner und pro Jahr. Maßgebend ist hier der Nettobetrag, falls Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Ausnahme sind hier Streuwerbeartikel bis 10€. Ist die Freigrenze von 50€ überschritten, hat der Beschenkte das Geschenk pauschal mit 30% zu versteuern. Um das Geschenk deswegen nicht abzuwerten, können Sie die Besteuerung übernehmen. Wichtig ist bei den Geschenken, die betriebliche Veranlassung nachweisen zu können.

Die Freigrenze von 50€ ist schnell überschritten. Um Geschenke über 50€ schenken zu können und diese dennoch als Betriebsausgabe anzusetzen und die Vorsteuer ziehen zu können, muss der Beschenkte das Präsent beruflich nutzen können. Beispiele sind hier Kaffeemaschine mit Werbelogo, Fachbücher oder Bildbearbeitungsprogramme für Werbeagenturen.

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