Wann gilt ein Gutschein als Sachbezug?
Nur, wenn er ausschließlich zum Bezug von Waren/Dienstleistungen berechtigt, keine Barauszahlung möglich ist und die ZAG-Vorgaben eingehalten werden. Typische Beispiele: Tankgutscheine (begrenzt), Stadt-/City-Cards, Sachbezugskarten spezialisierter Anbieter, Händler-/Kettengutscheine.
Was ist Barlohn (immer steuer- & SV-pflichtig)?
Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Gutscheine/Karten mit Bargeldfunktion sowie universell einsetzbare Zahlungskarten (z. B. Kreditkarten). Marketplace-/Amazon-Gutscheine und der klassische Wunschgutschein sind häufig nicht begünstigt.
50-Euro-Freigrenze pro Monat
Sachbezüge sind bis 50 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei – aber nur, wenn die Grenze nicht überschritten wird (kein Übertrag). Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuer- und SV-pflichtig.
Zuflusszeitpunkt beachten
Je nach Einlösbarkeit (bei Dritten vs. beim Arbeitgeber) kann der Zuflusszeitpunkt unterschiedlich sein – relevant für die Lohnabrechnung.
Aufmerksamkeiten bis 60 €
Zu persönlichen Anlässen (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt) sind Sachzuwendungen bis 60 € steuer- und SV-frei – auch hier gilt: bei Überschreitung wird alles steuerpflichtig.
Dokumentation ist Pflicht
Sachbezüge müssen im Lohnkonto detailliert aufgezeichnet werden (Bezeichnung, Zeitpunkt, Ort, Wert, Nachweis der Freigrenze).
➡️ Wir unterstützen bei der Prüfung bestehender Gutscheine und bei der Einführung eines steuerlich zulässigen Sachbezugsmodells.
