Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hinrichs & Marek PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft

Stand: Januar 2022

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge der EVOTAX Hinrichs & Marek PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

  1. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.

(4) Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu geben. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, und übergebenen Unterlagen als richtig zu Grunde legen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich gesondert vereinbart ist.

(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.

  1. Verschwiegenheitspflicht, elektronische Kommunikation

(1) Der Steuerberater einschließlich seiner Mitarbeiter sind nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Verpflichtung entbindet. Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berichtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist, z.B. er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.

(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

(4) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

(5) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, so dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

  1. Mitwirkung Dritter

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2. Abs. 1 verpflichten.

(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. v. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen

(3) Der Auftraggeber erteilt dem Steuerberater seine ausdrückliche Einwilligung, dass der Steuerberater seine bestehenden und zukünftigen Gebührenforderungen gegenüber dem Auftraggeber zur Einziehung an einen Dritten übertragen oder abtreten kann. Bei dem Dritten kann es sich auch um eine Person oder Personenvereinigung handeln, die kein Steuerberater ist.

  1. Datenschutz

(1) Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und entsprechend der DSGVO Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte Personen personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten.

(2) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

(3) Verarbeitet und übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten an den Steuerberater, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist. Folgt die Berechtigung aus einer Einwilligung des Betroffenen, so stellt der Auftraggeber dem Steuerberater den Nachweis der Einwilligung auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung. Der Auftraggeber kann mit dem Steuerberater Maßnahmen zur Datensicherung vereinbaren und es diesem ermöglichen, sich über die Einhaltung dieser Vereinbarungen zu informieren. Im Falle eines Verstoßes stellt der Auftraggeber den Steuerberater von Ansprüchen Dritter frei.

  1. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

(3) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.

(4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 5 Abs. 1 bis 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

  1. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigten lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen.

(2) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  1. Haftung, Schadenersatz

(1) Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrages resultiert, wird auf 4.000.000,00 € (in Worten: vier Million €) begrenzt. Hierunter ist die Summe aller Schadenersatzansprüche des Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung – auch für mehrere aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume/Feststellungs- oder Veranlagungszeitpunkte – ergeben oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den Steuerberater oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit zwischen diesen Handlungen ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

(2) Der Steuerberater haftet unter keinen Umständen für die Leistungen herangezogener Dritter; bei diesen Herangezogenen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen des Steuerberaters. Hat der Steuerberater die Beiziehung eines von ihm namentlich benannten Dritten angeregt, so haftet er lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl des Herangezogenen.

(3) Die Haftungsbegrenzung bezieht sich alleine auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt.

(4) Die Haftungsbegrenzung gilt rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

(5) Die in den Absätzen 1 – 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Eine Haftung Dritten gegenüber ist ausgeschlossen, soweit Arbeitsergebnisse des Steuerberaters ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

(6) Für mündlich erteilte Auskünfte haftet der Steuerberater nur nach schriftlicher Bestätigung.

(7) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sowie Ansprüche auf Rückzahlung bereits geleisteten Honorars verjähren

a) In 18 Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Ansprüchen begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste

b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an

c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist.

 

  1. Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).

(3) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(4) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.

(5) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.

(6) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

  1. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(3) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse, der Handakten und den vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. § 273 Abs. 3 BGB wird ausgeschlossen.

  1. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ansonsten der Sitz des Steuerberaters.

(3) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.