Mehr Zeit für die monatliche Buchhaltung mit der Dauerfristverlängerung!

Der Monat ist gerade vorbei – und schon muss alles zusammengesucht werden für die Buchhaltung. Denn zum 10. des Folgemonats muss ja die Umsatzsteuer nicht nur angemeldet, sondern vor allem auch gezahlt werden! Doch muss das so sein? 

Mit der Dauerfristverlängerung verschafft man sich mehr Zeit für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Statt beispielsweise zum 10.02 ist die Umsatzsteuer für Januar mit der Dauerfristverlängerung erst zum 10.03 fällig. Das bedeutet mehr Zeit für die Zusammenstellung der Buchhaltungs-Unterlagen und einen Monat spätere Fälligkeit der monatlichen Umsatzsteuer.  

Um die Vorteile der Dauerfristverlängerung zu nutzen, treten Sie „in Vorkasse“. Denn für den einen Monat Fristverlängerung im gesamten Jahr zahlen Sie 1/11 der Summe der gezahlten Umsatzsteuer aus dem Vorjahr. Wichtig ist, dass diese 1/11 Zahlung, die sogenannte Sondervorauszahlung, Ihnen im Dezember wieder angerechnet wird. Die Sondervorauszahlung ist also ein Pfand für den Zeitvorteil. Beantragt wird die Dauerfristverlängerung von uns immer am Anfang des Jahres. 

Weitere News

neu

Fokuszeit im Dezember: Effizienter arbeiten

Wie jedes Jahr steht das Jahresende in der Steuerberatung ganz ...

Mehr
Kopie von Firmenwagen II (2)

Der Mythos vom Firmenwagen-Privileg – Teil 3

Die 1%-Methode und die Fahrtenbuchmethode: beides haben wir in den ...

Mehr
Kopie von Datev Seminar

TAXarena Hamburg: KI-Innovationen und spannende Updates

In der vergangenen Woche waren wir auf der TAX Arena ...

Mehr
Kopie von Firmenwagen II (3)

Der Mythos des Firmenwagen-Privilegs – Teil 2

Im ersten Teil haben wir Ihnen die 1%-Methode vorgestellt. Heute ...

Mehr