Dieser Mythos hält sich hartnäckig:
„Wenn ich einmal eine Steuererklärung abgebe, muss ich das danach jedes Jahr machen.“
Die kurze Antwort: Nein.
Entscheidend ist, ob eine Steuererklärung freiwillig abgegeben wird oder ob tatsächlich eine gesetzliche Abgabepflicht besteht.
📌 Ein typischer Fall ohne Pflicht
Wer zum Beispiel ledig ist, nur einen Arbeitgeber hat und über Steuerklasse 1 abgerechnet wird, muss in der Regel keine Einkommensteuererklärung abgeben.
Trotzdem kann sich eine freiwillige Abgabe lohnen – gerade wenn im betreffenden Jahr höhere abzugsfähige Kosten angefallen sind.
💡 Das kann zum Beispiel der Fall sein bei:
- hohen Werbungskosten
- Fortbildungskosten
- hohen Fahrtkosten
- Homeoffice oder Arbeitszimmer
- beruflich veranlassten Umzugskosten
- doppelter Haushaltsführung
- Handwerkerleistungen
- Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen
📬 Und wenn im Folgejahr Post vom Finanzamt kommt?
Das passiert durchaus. Wer einmal eine Steuererklärung abgegeben hat, wird im nächsten Jahr teilweise automatisch wieder zur Abgabe aufgefordert.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass tatsächlich eine Pflicht besteht.
Wenn keine Abgabepflicht vorliegt, reicht häufig ein kurzer Hinweis an das Finanzamt, dass für das betreffende Jahr keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht.
⚠️ Eine Abgabepflicht kann dagegen zum Beispiel bestehen bei:
- selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit
- Vermietungseinkünften
- mehreren Arbeitgebern
- Steuerklasse 3/5 oder 4 mit Faktor
- bestimmten Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld
- bestimmten Abfindungskonstellationen
- Nebeneinkünften über den gesetzlichen Grenzen
Fazit: Keine Angst vor der freiwilligen Steuererklärung.
Wenn sich die Abgabe für ein Jahr lohnt, kann man sie nutzen. Daraus entsteht nicht automatisch eine Verpflichtung für alle Folgejahre.