Erhöhung der Grenzen für Mindestlohn und Minijob

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf über die Erhöhung des Mindestlohns beschlossen.

Ab dem 01. Januar 2025 erhöht sich der Mindestlohn von EUR 12,41 auf EUR 12,82 pro Stunde. In diesem Zusammenhang soll ebenfalls die Minijobgrenze ab 01. Januar 2025 von EUR 538,00 auf EUR 556,00 angepasst werden.

Für Sie als Arbeitgeber besteht durch die Gesetzesänderungen Handlungsbedarf!

Sie müssen prüfen, ob die geltenden gesetzlichen Verdienstgrenzen nicht überschritten werden oder ob gegebenenfalls Anpassungen im Arbeitsvertrag oder der zu leistenden Arbeitsstunden notwendig sind.

Sollten Sie Mitarbeiter beschäftigen, die den Mindestlohn erhalten, dürfen ihre Mitarbeiter maximal 43 Arbeitsstunden (556 Euro : 12,82 Euro = 43,37 Stunden) im Monat arbeiten, damit weiterhin eine geringfügige Beschäftigung besteht.

Wird die Zahlung des Mindestlohns missachtet, droht ein Bußgeld sowie eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Wir möchten Ihnen insoweit ans Herz legen, die bestehenden Arbeitsverträge und Stundenvereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern zu überprüfen.

Wird die Minijob-Verdienstgrenze überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor und es handelt sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Möchten Sie ihren Mitarbeitern trotzdem gerne mehr als den Mindestlohn zahlen und eine Stundenreduzierung ist nicht möglich, haben Sie keine Angst vor sprunghaft höheren Lohnnebenkosten. Durch die Pauschalierung von Sozialversicherungsbeiträgen für Gehälter bis EUR 2.000,00 werden für Arbeitgeber Anreize geschaffen. Sprechen Sie uns gerne an!

Bitte beachten Sie, dass Sie als Arbeitgeber in jedem Fall die Dokumentationspflichten bei Minijobbern beachten müssen. Sollten die Arbeitsstunden nicht korrekt aufgezeichnet und die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt werden, drohen bei einer Betriebsprüfung Bußgelder.

Sollten Sie Fragen zu dem Thema Mindestlohn haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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