Steuerfreie Sachbezüge bis zu 50€

Sie würden Ihren Arbeitnehmern gerne ein kleines Benefit zukommen lassen, dass 1:1 ohne Steuerabzug ankommt?

Dazu sind Sachbezüge bestens geeignet! Die Wertgrenze zur Steuerfreiheit von bisher 44€ wurde zum 01.01.2022 auf 50€ pro Monat angehoben.

Als Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu verstehen, die nicht in Geld bestehen. Klassischerweise zählen dazu Tankkarten, Gutscheine und kleine Sachgeschenke wie Wein oder Pralinen.

Sachbezüge sind ein beliebtes Mittel der Nettolohnoptimierung. Es sind allerdings einige Einschränkungen zu beachten:

Geldersatz ist schädlich. Sowie die Gutscheinkarte also eine Barauszahlung zulässt, unter einer eigenen IBAN geführt wird oder Überweisungen möglich sind, fällt der Betrag nicht mehr unter die Sachbezugsregelung.

Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, eine Entgeltumwandlung ist nicht möglich.

Als Sachbezug gelten neuerdings nur Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Danach sind drei verschiedene Kategorien erlaubt:
1. Beschränkte Netze, z.B. Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
2. Beschränkte Produktpalette, z.B. Tankkarten, Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten
3. Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken, z.B. Essensmarken

Diverse Anbieterhaben sich auf die Ausstellung von Gutscheinkarten spezialisiert, z.B. Edenred, Spendit, Sodexo oder Belonio.

 

Kopie von VORLAGE News 4

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