Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Die Bundesregierung will mit Steuererleichterungen die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft abmildern. Zu diesem Zweck wurde das mittlerweile vierte Corona-Steuerhilfegesetz erlassen. Hiermit wurden im Wesentlichen die bereits erlassenen Maßnahmen für 2022 verlängert.

 

Kurzarbeitergeld

  • Verlängerung der Steuerfreiheit der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022

 

HomeOffice-Pauschale

  • 5€ pro Arbeitstag (Pauschale)
  • max. 600€/ Jahr
  • ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten
  • noch bis Ende 2022 ansetzbar

 

Degressive Abschreibung

  • auch für 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung
  • max. 25% der Anschaffungs- und Herstellungskosten

 

Erweiterte Verlustverrechnung

  • Verluste aus 2022 und 2023 können bis zu einem Höchstbetrag von 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. €) zurückgetragen werden
  • auf zwei vorangegangene Wirtschaftsjahre

 

Verlängerung der Reinvestitionsfristen

  • Reinvestitionsfristen für Rücklagen nach §6b EStG (Übertragung stiller Reserven) und § 7g EStG (Investitionsabzugsbeträge (IAB)), die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert
  • betrifft in 2017 bis 2019 gebildete IABs

 

Kopie von Kopie von Sachbezug 50E 1

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