Transparenzregister- Meldepflicht bereits erfüllt?

Das Transparenzregister ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland zur Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten hinter den Unternehmen. Es soll zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen. Es dient der sog. Know Your Customer (KYC) – Prüfung. Der Bundesanzeiger Verlag GmbH führt das Transparenzregister. Gesetzlich verankert ist es im Geldwäschegesetz (GWG).

Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind zur Hinterlegung ihrer wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister (Anteilseigner) verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die erforderliche Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern, wie z.B. dem Handelsregister ergeben. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrolliert.

Diese Daten über die wirtschaftlich Berechtigten müssen gemäß §19 GwG veröffentlicht werden:

  • Vor- und Nachname (sämtliche)
  • Geburtsdatum
  • Wohnort (Hauptwohnsitz)
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Staatsangehörigkeiten (alle)
  • Achtung: Änderungen sind dem Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen!

Grundsätzlich ist das Transparenzregister öffentlich. Zur Einsicht berechtigt sind: Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, bestimmte Behörden, insbesondere der Strafverfolgung und alle Mitgliedern der Öffentlichkeit (beschränkter Datensatz). Der Nachweis eines berechtigen Interesses ist nicht mehr erforderlich, lediglich ein Antrag.

Der Gesetzgeber hat Übergangsfristen zur Eintragung in das Transparenzregister geschaffen. Es gelten die folgenden Fristen:

Wer? Bis wann?
AG, SE, KGaA 31.03.202
GmbH, Partnerschaften, Genossenschaften, 30.06.2022
andere (v.a.Stiftungen, Vereine, eingetragene Personengesellschaften) 31.12.2022

Sollten die o.g. Unternehmen bis zur vorgenannten Frist keine Eintragung vorgenommen haben, drohen Bußgelder. Einfache Verstöße werden mit bis zu 150.000 Euro geahndet. Für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße drohen sogar bis zu 1.000.000 Euro Bußgeld. Die konkrete Höhe ist eine Ermessensentscheidung abhängig u.a. von Leichtfertigkeit/ Vorsatz und wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen.

Transparenzregister

Weitere News

Kopie von 2025 digitale Kanzlei (angepinnter Beitrag)

Digitale Kanzlei 2026 – zum sechsten Mal in Folge

Wir wurden erneut von DATEV als „Digitale Kanzlei“ ausgezeichnet. Darüber ...

Mehr
Fehlende Belege

Zeitfresser in der Buchhaltung? Fehlende Belege!

Fehlende Belege gehören zu den größten Zeitfressern in der Finanzbuchhaltung, ...

Mehr
RECAP Vorträge (1)

Unternehmensnachfolge im Fokus: Zwei Veranstaltungen, viele Perspektiven

In den vergangenen Wochen waren Jesper und Tina wieder als ...

Mehr
Gutscheine für Arbeitnehmer

Gutscheine & Geldkarten als Mitarbeiter-Benefit: steuerfrei, wenn die Spielregeln passen

Wann gilt ein Gutschein als Sachbezug? Nur, wenn er ausschließlich ...

Mehr