Die 1%-Methode und die Fahrtenbuchmethode: beides haben wir in den letzten Beiträgen erläutert und uns die Berechnung angeschaut. Jetzt stellen wir beide Alternativen gegenüber. Wann sollten Sie welche Methode nutzen? Zudem möchten wir kritisch auf die Aussage eingehen: „die Unternehmer profitieren vom Firmenwagen-Privileg.“
In diesem letzten Beitrag der Reihe stellen wir die zuvor besprochenen beiden Alternativen gegenüber. Wann sollte ich welche Methode wählen? Zudem schauen wir uns die Kostendeckelung an im Hinblick auf das Firmenwagen-Privileg.
1% Methode:
Während Sie hohe Anforderungen bei der Fahrtenbuchmethode auferlegt bekommen, ist diese Alternative denkbar einfach. Es wird bei Anschaffung des Kfz auf den Bruttolistenpreis geschaut und nur einmal berechnet. Sie als Unternehmer haben keinen Stress. Eine Verwerfung in der Zukunft seitens des Finanzamtes ist sehr unwahrscheinlich, anders als bei bereits kleineren Mängeln im Fahrtenbuch. Wenn Sie den Firmenwagen häufiger auch für private Anlässe nutzen, kann die 1%-Methode sogar günstiger sein als das Fahrtenbuch. Beachten Sie: um die 1% Methode als Unternehmer in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie das Kfz mindestens 50% betrieblich nutzen.
Fahrtenbuch:
Das Fahrtenbuch kann vor allem dann vorteilhaft sein, wenn der Bruttolistenpreis des gekauften Fahrzeugs sehr hoch ist oder Sie den Firmenwagen überwiegend geschäftlich und nur wenig privat fahren. Auch ist diese Methode zu empfehlen, wenn die jährliche Fahrleistung gering ausfällt und auch die laufenden Kosten entsprechend niedrig sind oder es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt (kleiner Reminder: bei der 1% Methode wird auch beim Gebrauchtwagen auf den Bruttolistenpreis geschaut). Gleiches gilt, wenn der Dienstwagen schon älter und vollständig abgeschrieben ist.
In den Medien wird oft über das “Firmenwagen-Privileg” diskutiert und es wird so dargestellt als wenn Unternehmer Ihre gesamten Pkw-Kosten steuerlich abziehen können. Dies ist eben nicht der Fall, da der Privatanteil in der Buchhaltung wie eine Einnahme behandelt wird und damit zumindest teilweise die abziehbaren Betriebsausgaben revidiert. Bei älteren Fahrzeugen kann es tatsächlich auch soweit kommen, dass Kosten und Privatanteil sich ausgleichen und der Unternehmer keinen Vorteil mehr aus dem Ansatz des Firmenwagens zieht.
