Abgabefristen USt-VA und ZM

Den 10. Tag des Monats als Abgabefrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen kennen viele Unternehmer.

Doch wussten Sie, dass Zusammenfassende Meldungen für Warenlieferungen und/oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt bis spätestens am 25. Tag nach Ablauf des Monats elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln sind? Eine allgemeine Fristverlängerung von 1 Monat (sog. Dauerfristverlängerung), wie für Umsatzsteuer-Voranmeldungen, kann nicht gestellt werden.

Seit dem 01.01.2020 setzt der Artikel 138 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftliche Lieferungen unter anderem voraus, dass der Lieferer der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachkommt und diese alle erforderlichen Informationen zur Lieferung enthält. Hierdurch wurde die Zusammenfassende Meldung zu einer materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, müssen die Lieferungen als steuerpflichtig behandelt werden. Zudem können Verspätungszuschläge und Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit erhoben werden.

Wir bitten unsere Mandanten daher ihre Buchhaltungsunterlagen regelmäßig bis zum 20. des Folgemonats bei uns einzureichen, damit wir eine fristgerechte Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gewährleisten können. Gerne bearbeiten wir Ihre Finanzbuchhaltung auch wöchentlich, um Ihnen zu jeder Zeit aktuelle Auswertungen übersenden zu können. Eine zeitige Bearbeitung der Buchhaltung ist insbesondere durch eine digitale Zusammenarbeit möglich. Hierfür steht unser Mandantenportal zur Verfügung.

Kopie von VORLAGE News 5

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