Gutscheine & Geldkarten als Mitarbeiter-Benefit: steuerfrei, wenn die Spielregeln passen

Wann gilt ein Gutschein als Sachbezug?

Nur, wenn er ausschließlich zum Bezug von Waren/Dienstleistungen berechtigt, keine Barauszahlung möglich ist und die ZAG-Vorgaben eingehalten werden. Typische Beispiele: Tankgutscheine (begrenzt), Stadt-/City-Cards, Sachbezugskarten spezialisierter Anbieter, Händler-/Kettengutscheine.

Was ist Barlohn (immer steuer- & SV-pflichtig)?

Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Gutscheine/Karten mit Bargeldfunktion sowie universell einsetzbare Zahlungskarten (z. B. Kreditkarten). Marketplace-/Amazon-Gutscheine und der klassische Wunschgutschein sind häufig nicht begünstigt.

50-Euro-Freigrenze pro Monat

Sachbezüge sind bis 50 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei – aber nur, wenn die Grenze nicht überschritten wird (kein Übertrag). Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuer- und SV-pflichtig.

Zuflusszeitpunkt beachten

Je nach Einlösbarkeit (bei Dritten vs. beim Arbeitgeber) kann der Zuflusszeitpunkt unterschiedlich sein – relevant für die Lohnabrechnung.

Aufmerksamkeiten bis 60 €

Zu persönlichen Anlässen (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt) sind Sachzuwendungen bis 60 € steuer- und SV-frei – auch hier gilt: bei Überschreitung wird alles steuerpflichtig.

Dokumentation ist Pflicht

Sachbezüge müssen im Lohnkonto detailliert aufgezeichnet werden (Bezeichnung, Zeitpunkt, Ort, Wert, Nachweis der Freigrenze).

➡️ Wir unterstützen bei der Prüfung bestehender Gutscheine und bei der Einführung eines steuerlich zulässigen Sachbezugsmodells.

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