Erholungsbeihilfen – so können Sie Ihre Arbeitnehmer fördern

Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, den Urlaub Ihrer Mitarbeiter in vergünstigter Form finanziell zu unterstützen – unabhängig davon, wie die Beschäftigten ihren Urlaub gestalten. Es spielt also keine Rolle, ob der Urlaub im Ausland, im Inland oder sogar zu Hause verbracht wird. Eine Bezuschussung eines Ferienaufenthalts in den eigenen vier Wänden ist ebenso zulässig. Dabei können Sie die Unterstützung sowohl in Form von Geldleistungen als auch als Sachleistungen gewähren.

Grundsätzlich kann jeder Mitarbeiter eine sogenannte Erholungsbeihilfe erhalten – unabhängig davon, ob es sich um festangestellte Mitarbeiter, Teilzeitkräfte, Werkstudenten oder Minijobber handelt. Diese Leistung darf zudem nicht nur den Arbeitnehmer selbst betreffen, sondern kann auch auf dessen Ehepartner und Kinder ausgeweitet werden.

Die wichtigste Voraussetzung für die Gewährung der Erholungsbeihilfe ist, dass sie in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters steht.

Damit die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 % Lohnsteuer besteuert und gleichzeitig sozialversicherungsfrei bleiben kann, müssen sowohl Sie als Arbeitgeber als auch Ihre Mitarbeiter die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge einhalten. Diese betragen:

  • 156 Euro pro Jahr für den Arbeitnehmer,
  • 104 Euro pro Jahr für den Ehepartner,
  • 52 Euro pro Jahr für jedes Kind.

Die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % wird grundsätzlich vom Arbeitgeber übernommen.

Beispiele für typische Verwendungen der Erholungsbeihilfe sind etwa Ausflüge, Wellnessbehandlungen, Hotelaufenthalte, autogenes Training, Massagen oder Yoga. Auch Eintrittskosten für Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunaparks oder Zoos können über die Erholungsbeihilfe abgedeckt werden.

Wichtig ist, dass die Erholungsbeihilfe nicht mit dem Urlaubsgeld verwechselt wird. Während die Erholungsbeihilfe gesetzlich in ihrer Höhe begrenzt ist, bestehen für das Urlaubsgeld keine festgelegten Höchstbeträge. Zudem ist das Urlaubsgeld im Gegensatz zur Erholungsbeihilfe in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig.

 

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