Wer elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verwendet, muss diese ab sofort der Finanzbehörde melden.
Für bestehende Systeme ist die Meldung bis spätestens zum 31.07.2025 zu erledigen. Bei Neuanschaffungen ab dem 01.07.2025 ist die Meldung innerhalb eines Monats abzugeben. Bitte beachten Sie, dass bei Außerbetriebnahme ebenso eine Abmeldung der Kasse beim Finanzamt notwendig ist. Sollten keine Meldungen vorgenommen werden, drohen Bußgelder.
Meldepflichtige Systeme sind unter anderem:
- elektronischen Aufzeichnungssysteme (Kassen) gemäß § 1 Satz 1 KassenSichV,
- Leihgeräte für Feste,
- Kassensoftware, wie zum Beispiel Apps
- EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.
Nichtmeldepflichtige Systeme sind unter anderem:
- Systeme laut Negativkatalog gemäß § 1 Satz 2 KassenSichV,
- elektronische Aufzeichnungssysteme und TSE, die auf Vorrat gekauft und nicht aktiv genutzt werden.
Die Meldung muss über Elster, die online Anwendung des Finanzamtes, abgegeben werden. Sollten Sie keinen eigenen Elster-Zugang haben (Freischaltcode per Brief und Zertifikatsdatei notwendig), können wir die Meldung gerne für Sie übernehmen. Zu diesem Zweck benötigen wir einige Informationen zum System. Alternativ bieten einige Kassensysteme auch einen XML-Export mit den notwendigen Informationen an, den Sie uns gerne zusenden können.