Wachstumschancengesetz – Die Odyssee ist zu Ende
Nach langem Warten haben sich Bundestag und Bundesrat geeinigt und das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“
– kurz: „Wachstumschancengesetz“ am 22.03.24 veröffentlicht. Damit Sie auf dem neuesten Stand bleiben und sich einen Überblick verschaffen können, was nun wirklich geändert und welche Maßnahmen gestrichen wurden, stellen wir Ihnen im Folgenden die wichtigsten Neuerungen vor.
Geschenke an „Nicht-Arbeitnehmer“
Haben Sie Ihren Geschäftspartnern in der Vergangenheit Geschenke gemacht, durften die Aufwendungen dafür den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungen der Geschenke über 35€ je Geschäftspartner lagen. Dieser Betrag wurde zum 01.01.2024 auf 50€ angehoben.
Private Nutzung von Elektrofahrzeugen
Die Regierung möchte die Nachfrage nach E-Fahrzeugen weiter ankurbeln! Deswegen ist die Grenze des Bruttolistenpreises von 60.000€ auf 70.000€ angehoben worden. Das bedeutet für Sie: die vergünstigte private Nutzung von E-Fahrzeugen ist ab dem 01.01.2024 auch bei Neuanschaffungen von E-Autos mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 70.000€ möglich.
Degressiven AfA
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde verlängert und ist noch für Anschaffungen bis zum 31.12.2024 möglich. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens 20 Prozent betragen.
Private Veräußerungsgeschäfte
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn Sie im Jahr einen Gesamtgewinn von unter 600€ haben. Die Freigrenze wurde nun auf 1.000€ angehoben.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Auf die Übermittlung von monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuer-Voranmeldung durften Unternehmen bisher verzichten, wenn ihre Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres unter 1.000€ lag. Die Grenze wurde ab 2025 auf 2.000€ erhöht.
Ist-Besteuerung i.R.d. Umsatzsteuer
Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten („wann ist das Geld zugeflossen“) statt vereinbarten („wann wurde die Rechnung erstellt“) Entgelt ist von 600.000€ auf 800.000€ Umsatzerlöse angehoben worden, und das bereits für 2024.
Grenzen der Buchführungspflicht
Hatten Sie bisher in Ihrem Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000€? Dann mussten Sie Bücher führen, das heißt eine Bilanz erstellen. Für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 gilt nunmehr die Grenze von 800.000€ Umsatz bzw. 80.000€ Gewinn bis zu denen Sie bei der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung bleiben dürfen.