Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 den Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland beschlossen. Im Fokus stehen hier neue Abschreibungsmöglichkeiten und Investitionsförderungen. Die Bundesregierung möchte so den Standort Deutschland wirtschaftlich wieder attraktiver machen.
Zum einen wurde die degressive Abschreibungsmethode wieder eingeführt. Dies gilt für alle beweglichen Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen, also z.B. Maschinen, Büroaustattung oder Technologien. Bereits im Jahr der Anschaffung können 30% abgeschrieben werden (max. aber das 3-fache der linearen Abschreibung) und gilt für alle Anschaffungen oder Herstellungen ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027.
Für E-Autos wird die Grenze des Bruttolistenpreises, also für die unverbindliche Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers, von 70.000€ auf 100.000€ angehoben! Das ist wichtig für die begünstigte 1% Methode bei der Besteuerung der privaten Nutzung des Fahrzeugs: Bis jetzt durfte Ihr betriebliches Fahrzeug einen Bruttolistenpreis von 70.000€ nicht überschreiten, damit Sie nur ¼% für die private Nutzung besteuern mussten. Bei einer jetzigen Anschaffung eines neuen oder gebrauchten E-Autos (ab 01.07.2025) darf der Bruttolistenpreis bis zu 100.000€ betragen! Die Regelung gilt aber nur für reine E-Fahrzeuge.
Das Anschaffen und Fahren von E-Autos werden gleich zweimal gefördert: Es gibt für rein elektrische betriebliche Fahrzeuge eine neue Sonder-Abschreibung! Diese kann für Pkw, Lkw und Busse im Anlagevermögen in Anspruch genommen werden (also bei dauerhafter betrieblicher Nutzung). Im Jahr der Anschaffung können so neben der normalen Abschreibung satte 75% zusätzlich abgeschrieben werden.
Ab 2028 soll auch die Körperschaftsteuer, welche von Kapitalgesellschaften entrichtet werden muss, pro Jahr um 1% gesenkt werden! Die derzeitige Körperschaftsteuer von 15% soll dann ab 2032 lediglich 10% betragen. Die Absenkung auf schlussendlich 10% ist aber kritisch zu hinterfragen, denn Deutschland würde damit gegen die Mindestbesteuerung von 15% verstoßen. Zusammen mit der Gewerbesteuer von zusätzlichen ca. 15% wäre diese Grenze zwar erfüllt, aber was ist mit Immobilien-GmbHs, die die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen? Es ist daher einer weitere Gesetzesänderung zu erwarten.