Umsatzsteuer für Unternehmer

Die Umsatzsteuer-

vor allem für Unternehmer spielt sie im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine große Rolle. Umsatzsteuer- Mehrwertsteuer- Vorsteuer- sollen grundsätzlich nur den privaten Endverbraucher belasten und für Unternehmer als durchlaufender Posten keine Auswirkungen auf Gewinn oder Verlust haben. Warum man als Unternehmer trotz dessen viele formelle Voraussetzungen beachten muss, um zusätzliche Kosten zu vermeiden und Vorsteuer geltend zu machen, erfahren Sie in unserem Beitrag “Umsatzsteuer für Unternehmer”. Wir klären auf und verraten Unternehmern alles Wissenswerte rund um das Thema UMSATZSTEUER.

 

Unternehmer zahlen, Privatleute werden belastet- Wie soll das gehen?

Die Umsatzsteuer besteuert die Wertschöpfung am Markt. Daher hat die Abgabe auch ihren umgangssprachlichen Namen: “Mehrwertsteuer”. Konkret wird die Umsatzsteuer auf jeglichen Austausch von Waren und Dienstleistungen erhoben. Der Steuersatz liegt in der Regel bei 19% bzw. 7%.

 

Die Umsatzsteuer ist anders als die Einkommensteuer eine indirekte Steuer. Das heißt,  Steuerschuldner (wer die Steuer an das Finanzamt bezahlt) und Steuerträger (wer wirtschaftlich belastet werden soll) sind nicht identisch. Als Steuerschuldner dienen Unternehmer, da sie dazu verpflichtet sind, die Steuer an das Finanzamt abzuführen. Belastet werden sollen als Steuerträger aber die privaten Endverbraucher. Wie kann das möglich sein?

 

Unternehmer kalkulieren ihre Preise zunächst netto und schlagen die Umsatzsteuer mit 19% bzw. 7% auf, um den Brutto- oder auch Zahlbetrag zu erhalten. Diesen aufgeschlagenen Umsatzsteuer-Betrag führen die Unternehmen im Nachgang an das Finanzamt ab.

 

Unternehmen können die auf eingekaufte Waren und Dienstleistungen von ihnen selbst gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt zurück erstatten lassen. So wird sichergestellt, dass die Umsatzsteuer für Unternehmen einen reinen durchlaufenden Posten darstellt ohne Auswirkung auf Gewinn oder Verlust. Wirtschaftlich belastet wird damit nur der private Endverbraucher. Trotz dessen ist das Thema für Unternehmen äußerst relevant, da ein falscher Ausweis oder die verspätete Abführung der Umsatzsteuer schnell teuer werden können.

 

Wer ist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung verpflichtet?

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dazu zählen alle Produktions- und Gewerbebetriebe, Handelsunternehmen, Freiberufler und Einzelunternehmer.

 

Es gibt lediglich für Kleinunternehmer eine Ausnahme. Unternehmer, dessen Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 22.000€ und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000€ beträgt, müssen keine Umsatzsteuer einbehalten oder abführen.

 

Des Weiteren sind die Umsätze einiger Branchen von der Umsatzsteuer befreit, so u.a. Ärzte, Schulen bzw. Bildungsträger, Betreuungs- und Pflegeleistungen, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie der Verkauf von Grundstücken oder Bankdienstleistungen.

 

Abgabefristen und Dauerfristverlängerung

 

Anders als bei den Ertragsteuern wird die #Umsatzsteuer nicht nur jährlich ermittelt und quartalsweise pauschale Vorauszahlungen geleistet. Unternehmer sind verpflichtet auch unterjährig genaue #Umsatzsteuervoranmeldungen auf Basis der #Finanzbuchhaltung zu übermitteln. Grundsätzlich gilt das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum. Sollte die Umsatzsteuer-Zahllast des gesamten Vorjahres mehr als 7.500€ betragen haben, muss sogar monatlich übermittelt werden. Dagegen reicht bei weniger als 1.000€ im Vorjahr auch eine Jahreserklärung.

 

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss grundsätzlich schon am 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt gemeldet und gezahlt sein. Es besteht aber die Möglichkeit diese Abgabefrist um einen Monat zu verlängern, indem man zu Beginn des Jahres eine sog. Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres leistet. Die Sondervorauszahlung wird im Rahmen der Voranmeldung für Dezember bzw. das vierte Quartal angerechnet, sie verursacht somit keine Kosten, nur einen Liquiditätsbedarf.

 

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die auch Unternehmer mit Voranmeldungen im Rahmen des Jahresabschlusses abgeben müssen, muss grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abgeben werden, bei steuerlicher Beratung bis zum 28.02. des zweiten Folgejahres. Die Fristen zur Jahreserklärung wurden aufgrund der Corona -Besonderheiten für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 bis zum 31.10. bzw. 31.05. verlängert.

 

Soll vs Istversteuerung

 

Unter Sollversteuerung verstehen Steuerrechtler die “Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten”. Dabei entsteht Umsatzsteuer mit dem Datum der Leistungsausführung, d.h. unabhängig von Rechnung, Zahlung, Vertragsabschluss oder Bestelldatum. Lieferungen gelten als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt hat. Leistungen sind mit dem Zeitpunkt ihrer Vollendung,

d.h. mit der letzten Tätigkeit zu diesem Auftrag, ausgeführt. Die Sollversteuerung gilt grundsätzlich für alle Unternehmer. Das Problem dabei ist, dass in diesem Fall die Umsatzsteuer bereits an das FA bezahlt werden muss, obwohl der Kunde die Rechnung ggf. noch nicht gar nicht beglichen hat. Es entsteht also ein Liquiditätsproblem.

 

Die Lösung bietet dabei die Istversteuerung, also die “Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten”. Die Umsatzsteuer ist hier erst bei Zahlungseingang fällig. Hört sich toll an, doch können Unternehmer diese Besteuerungsform erst nach Antrag beim und Genehmigung durch das Finanzamt anwenden. Die Istversteuerung wird nur gestattet, sofern der Umsatz im Vorjahr weniger als 600 TEUR betragen hat, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung geführt wird (keine Bilanz) oder ein freier Beruf, wie Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure oder Tierärzte, ausgeübt wird.

 

Wichtig ist noch zu wissen, dass die Soll- bzw. Istversteuerung sich nur auf die Umsatzsteuer auf Erlöse bezieht. Mit den Voraussetzungen und dem Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Aufwendungen beschäftigen wir uns in unserem nächsten Beitrag.

 

Voraussetzungen für den Vorsteuer- Abzug

 

Vorsteuer-Abzug bedeutet, dass Unternehmer die in Eingangsrechnungen gezahlte Umsatzsteuer als sog. “Vorsteuer” gegen Ihre eigene Umsatzsteuerzahllast aufrechnen dürfen. Damit die Umsatzsteuer für Unternehmer, wie Anfang des Monats beschrieben, keine Auswirkungen auf den Gewinn oder Verlust hat, sind dabei einige Punkte zu beachten.

 

Zunächst einmal sind Unternehmer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die selbst keine Umsatzsteuer abführen müssen, wie z.B. Kleinunternehmer, Ärzte und ggf. Vermieter.

 

Des Weiteren müssen sich die eingekauften Lieferungen oder Leistungen auf ihr Unternehmen beziehen. Das heißt, für private Kosten wie Lebensmittel oder Urlaub darf natürlich keine Vorsteuer gezogen werden. Die Unternehmer treten hier als privater Endverbraucher auf.

 

Die Leistung muss von einem anderen Unternehmer bezogen werden, da nur ein solcher Umsatzsteuer ausweisen darf/ muss. Der betriebliche Einkauf eines gebrauchten Monitors über eBay von einem privaten Verkäufer berechtigt also ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug.

 

Eine weitere Voraussetzung ist eine korrekt ausgestellte Rechnung. So kann keine Vorsteuer gezogen werden, wenn die Eingangsrechnung zwar Kosten für das Unternehmen darstellt, als Rechnungsempfänger aber nur der Geschäftsführer, nicht aber die Firma selbst aufgeführt ist.  Zu den genauen Anforderungen an die Rechnungsstellung informieren wir in unserem nächsten Beitrag.

 

Wenn all diese Voraussetzungen vorliegen, stellt sich nicht zuletzt die Frage in welchem Voranmeldungszeitraum die Vorsteuer gezogen werden kann. Grundsätzlich kann die Vorsteuer auf Aufwendungen, unabhängig von Soll- oder Istversteuerung der Erlöse (siehe unser letzter Beitrag),  bereits mit Leistungsausführung geltend gemacht werden. Sollte die Zahlung vor Rechnungsstellung erfolgen, z.B. Anzahlungen, dann kann die Vorsteuer bereits geltend gemacht werden, sobald eine dazugehörige Rechnung vorliegt. In der Praxis bedeutet dies also 2 von 3: Leistung und Rechnung ODER  Zahlung und Rechnung.

 

Wir empfehlen die vorgenannten formellen Voraussetzungen stets zu beachten, denn der versagte Vorsteuerabzug kann für Unternehmen schnell teuer werden (19 bzw. 7% der Aufwendungen).

 

Rechnungen korrekt ausstellen

 

Unternehmer sind verpflichtet Rechnungen auszustellen. Das Finanzamt kann Bußgelder verhängen, wenn der Unternehmer nicht oder nicht rechtzeitig Rechnungen erstellt. Des Weiteren benötigt Ihr Kunde, sofern er selbst Unternehmer ist, die Rechnung, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können (siehe unseren letzten Beitrag).

 

Welche Angaben muss eine Rechnung zwingend enthalten?

 

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Kunden
  • Steuernummer oder Ust-ID des leistenden Unternehmers
  • Fortlaufende Rechnungsnummer (Achtung bei unerklärlichen Lücken drohen Gewinnhinzuschätzungen des Finanzamtes)
  • Datum der Ausstellung
  • Leistungszeitraum bzw. Lieferdatum
  • Umsatzsteuer-Satz(%) und -Betrag
  • nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt (“Netto”) und Zahlbetrag (“Brutto”)
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. der Leistung

 

Daneben bestehen in Einzelfällen weitere Pflichtangaben. So müssen Handwerker bei Privatkunden einen Hinweis auf die 2-jährige Frist zur Rechnungsaufbewahrung geben. Sofern der Umsatz eine steuerfreie Ausfuhr darstellt, muss die Zusatzangabe “steuerfreier Export/ tax free export” erfolgen. Bei EU-Lieferungen wird in der Regel die Formulierung “steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung/ tax free intracommunity delivery” gewählt. Das Reverse-Charge-Verfahren, wie es bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen oder Bauleistungen verwendet wird, erfordert den Hinweis “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”.

 

Unser Tipp: Verwenden Sie ein professionelles Fakturierungsprogramm, um allen Anforderungen ohne viel Zeitaufwand gerecht zu werden.

 

Aktuelles Urteil des EuGH

 

Der EuGH hat passend zu unserem Thema des Monats Februar 2022 ein Urteil veröffentlicht!

 

Die Vorsteuer konnten deutsche Unternehmer bisher bereits abziehen, sobald die Leistung ausgeführt war und ihnen eine Rechnung vorlag. Die Erstattung vom Finanzamt konnte damit bereits geltend gemacht werden, auch wenn ggf. die Zahlung des Betrages an den Leistungsausführer noch nicht erfolgt ist. Bei hohen Rechnungsbeträgen konnte dies durchaus einen Liquiditätsvorteil mit sich bringen!

 

Damit könnte aber bald Schluss sein. Der EuGH ist mit Urteil vom 10.02.2022 zu dem Schluss gekommen, dass die deutsche Regelung nicht mit dem EU-Recht in Form der sog. Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar ist. Demnach darf die Vorsteuer vom Leistungsempfänger erst gezogen werden, sobald der leistende Unternehmer seinen Umsatzsteuerbetrag auch an das Finanzamt abgeführt hat.

 

Der deutsche Gesetzgeber ist nun angehalten eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin können sich deutsche Unternehmer noch an der alten Regelung orientieren.

Kopie von Thema des Monats USt fuer UNer

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