Zu Beginn des Jahres verbreiteten einige Schlagzeilen diese “Schreckensmeldung”. Das ist so aber nicht korrekt.
Ursprung der Meldungen ist das neue “Plattformsteuertransparenzgesetz” (PStTG), das gültig ab 01.01.2023 die EU-Richtlinie DAC-7 umsetzt.
Das PStTG begründet aber keine neue Steuerpflicht, sondern verpflichtet Plattformbetreiber wie eBay, AirBnB und Co. Informationen über die bei ihnen getätigten Umsätze an die Finanzbehörden zu melden.
Die Steuerpflicht dieser Umsätze gab es schon vorher (!) und sieht wie folgt aus:
Private Veräußerungsgeschäfte sind NICHT steuerpflichtig, wenn
– Gegenstände des täglichen Bedarfs, z.B. ein Smartphone, veräußert werden oder
– zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 1 Jahr liegen oder
– der Gewinn (=Verkaufspreis- Anschaffungskosten) pro Jahr unter 600€ liegt
! Achtung! Die Grundsätze zu privaten Veräußerungsgeschäften greifen nicht, wenn auf Dauer eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dann muss in jedem Fall ein Gewerbe angemeldet werden und der Gewinn versteuert werden.
AirBnB-Vermietung führt zu Vermietungseinkünften, die zwingend in der Steuerklärung angegeben werden müssen. Die einzige Ausnahme bildet die Freigrenze von 520€ Mieteinnahmen pro Jahr. Ob am Ende tatsächlich Steuern anfallen, ist aber eine andere Sache. Entscheidend ist der erzielte Gewinn, d.h. den Einnahmen sind die Ausgaben (z.B. anteilige Miete) gegenüber zu stellen.
Die vorgenannten Grundsätze zu privaten Veräußerungsgeschäften, Gewerbebetrieb und Vermietungseinkünften gab es aber schon vor dem PStTG. Es wurde also keine neue Steuerpflicht begründet, sondern nur die Meldepflicht der Plattformbetreiber.