Eine weitere Erleichterung, die uns das Jahressteuergesetz 2022 bringt, greift in Bezug auf Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023.
Hierbei geht es zwar nicht darum, dass Kosten abgesetzt werden können oder ein Förderbetrag ausgezahlt wird, aber die erheblichen verwaltungstechnischen Anforderungen werden deutlich gesenkt. Bisher war man durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage gezwungen einen Gewerbebetrieb beim Amt anzumelden oder Liebhaberei beim Finanzamt zu beantragen, denn die Einspeisung des Stroms führte zu einkommensteuer- pflichtigen Einnahmen. Daneben war man auch noch Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes.
Kleine Photovoltaikanlagen sind ab 2023
vollkommen von der Einkommensteuer befreit,
ganz ohne Antrag auf Liebhaberei.
Es gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Bruttoleistung bis zu 30 kWp bei Einfamilienhäusern (inkl. dazugehörige Garagen oder Nebengebäude) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Büros oder Hallen)
- Bruttoleistung bis 15 kWp bei sonstigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Gebäude) pro Wohn- und Gewerbeeinheit
und insgesamt max. 100 kWp pro Steuerpflichtigen.
Der Umsatzsteuersatz wurde ab 2023 auf 0% für Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage auf Privatwohnungen mit einer Bruttoleistung von max. 30 kWp gesenkt.
Somit gibt es für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen keinen Grund mehr auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und umständlich zur Umsatzsteuer zu optieren.
Die neue Regelung hilft deutlich dem Bürokratieabbau und senkt die Hürden für Privathaushalte in die erneuerbare Energie zu investieren.
Es ist fraglich welche Lieferzeiten aktuell für die Photovoltaikanlagen in Kauf genommen werden müssen und wie schnell unsere Handwerksunternehmen die Installationen vornehmen können.