Mindestlohn-Erhöhung ab 01.07.2022

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf über die Erhöhung des Mindestlohns beschlossen.

Ab dem 01.07.2022 erhöht sich der Mindestlohn von EUR 9,82 auf EUR 10,45 pro Stunde. Ab dem 01.10.2022 wird der Mindestlohn auf voraussichtlich EUR 12,00 pro Stunde erneut angepasst. In diesem Zusammenhang soll ebenfalls die Minijobgrenze ab 01.10.2022 von EUR 450,00 auf voraussichtlich EUR 520,00 angepasst werden.

Für Sie als Arbeitgeber/innen besteht durch die Gesetzesänderungen Handlungsbedarf!

Es muss geprüft werden, ob die geltenden gesetzlichen Verdienstgrenzen nicht überschritten werden oder ob gegebenenfalls Anpassungen im Arbeitsvertrag oder der zu leistenden Arbeitsstunden notwendig sind.

Sollten Sie Mitarbeiter/innen beschäftigen, die den Mindestlohn erhalten, dürfen ihre Mitarbeiter/innen maximal die folgende Anzahl an Arbeitsstunden im Monat arbeiten, damit weiterhin eine geringfügige Beschäftigung besteht:

  • ab 1. Januar 2022 rund 45 Stunden (450 Euro : 9,82 Euro = 45,82 Stunden),
  • ab 1. Juli 2022 rund 43 Stunden (450 Euro : 10,45 Euro = 43,06 Stunden) und
  • ab 1. Oktober 2022 voraussichtlich rund 43 Stunden (520 Euro : 12 Euro = 43,33 Stunden).

Wird die Zahlung des Mindestlohns missachtet, droht ein Bußgeld sowie eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Wir möchten Ihnen insoweit ans Herz legen, die bestehenden Arbeitsverträge und Stundenvereinbarungen mit Ihren Angestellten zu überprüfen.

Wird die Minijob-Verdienstgrenze überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor und es handelt sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Möchten Sie ihren Angestellten trotzdem gerne mehr als den Mindestlohn zahlen und eine Stundenreduzierung sollte nicht möglich sein, haben Sie keine Angst vor sprunghaft höheren Lohnnebenkosten. Durch die Pauschalierung von Sozialversicherungsbeiträgen für Gehälter bis EUR 1.300,00 (ab 01.10. voraussichtlich EUR 1.600,00) werden für Arbeitgeber/innen Anreize geschaffen. Sprechen Sie uns gerne an!

Bitte beachten Sie, dass Sie als Arbeitgeber in jedem Fall die Dokumentationspflichten bei geringfügig Beschäftigten beachten müssen. Sollten die Arbeitsstunden nicht korrekt aufgezeichnet und die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt werden, drohen bei einer Betriebsprüfung Bußgelder.

 

Mindestlohn

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