Ab dem 01. Januar 2022 wird es für Personengesellschaften möglich sein, freiwillig zur Körperschaftsteuer zu optieren (§ 1a KStG). Das hört sich erst einmal gut an- 15 % Körperschaftsteuer anstatt des hohen persönlichen Einkommensteuersatz auf die laufenden Gewinne. Doch es entfällt die Anrechnung der Gewerbesteuer. Zusätzlich werden bei Ausschüttung bzw. Entnahme der Gewinne aus der Gesellschaft für den persönlichen Gebrauch im neuen Modell weitere 25% Kapitalertragsteuer fällig. Im Endeffekt ist diese Option also nur für Personengesellschaften mit langfristig sehr hoher Thesaurierung (=Gewinne im Unternehmen belassen) interessant.
Unsere Mitarbeiterin Janina absolviert aktuell Ihren Master of Arts in Taxation und hat im Rahmen einer Seminararbeit das neue Optionsmodell unter die Lupe genommen.
Die Zusammenfassung teilen wir gerne mit Ihnen:
Finanzwissenschaftler empfehlen seit längerem im Rahmen der Internationalisierung und Modernisierung des deutschen Steuersystems eine Rechtsformenneutralität in der Besteuerung. Bisher ist die Besteuerung von Unternehmen noch sehr stark an die zivilrechtliche Gestaltung geknüpft. Dies soll sich mit der Option zur Körperschaftbesteuerung nun ändern. Im Frühjahr 2020 verständigte sich die Große Koalition auf die „Einführung einer Veranlagungsoption für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer“[1] für Veranlagungen ab dem 01.01.2022. „Damit soll die Wirtschaft gestärkt und Anreize für private Investitionen gesetzt werden.“[2]
Mit der Option zur Körperschaftsbesteuerung liegt insoweit kein Zwang zur intransparenten Besteuerung vor, sondern es besteht die Möglichkeit sich bewusst gegen die transparente Besteuerung zu entscheiden und insoweit eine Steuerentlastung auf laufende Gewinne zu erwirken.
Jedoch gilt es im Einzelfall genau zu überprüfen, ob die Option tatsächlich steuerliche Vorteile für die Gesellschaft herbeiführt. Zudem ist insbesondere der Bestand von wesentliches Sonderbetriebsvermögen und Verlustvorträge sowie der Verstoß gegen steuerliche Sperrfristen nach dem Einkommensteuergesetz und dem Umwandlungssteuergesetz gründlich zu prüfen, um unliebsame Folgen auszuschließen.
Für kleine und mittelgroße Familienunternehmen kann zudem aufgrund von außersteuerlichen Gründen die transparente Besteuerung weiterhin attraktiv sein.[3] Dies gilt auch für Gesellschafter, die eine zeitige Auszahlung ihrer Gewinnanteile wünschen, statt eine Thesaurierung der Gewinne vorzunehmen.[4] Die Option zur Körperschaftsbesteuerung bietet jedoch Personengesellschaften mit langfristiger Thesaurierungs- und Wachstumsperspektive[5] enorme Chancen. So können bei einer Gewinnthesaurierung für die Personengesellschaft mit der Option zur Körperschaftbesteuerung aus der laufenden Ertragsbesteuerung enorme Liquiditätsvorteile entstehen.
Eine echte „Rechtsformenneutralität“, wie es von der Gesetzgebung begründet wurde, wird jedoch mit der Reform nicht herbeigeführt. Insbesondere kleine und mittele Unternehmen benötigen in Zeiten der Pandemie und der Bewältigung der ökonomischen Folgen unbürokratische Möglichkeiten, um Existenzen zu sichern. Diese Unternehmen werden durch die Gesetzesreform des § 1a KStG jedoch nicht erreicht, da der größte Nutzen durch Gewinnthesaurierungen erzielt wird.[6]
[1] Vgl. Deutscher Steuerberater Verband e.V., Modernisierung, 2020.
[2] Vgl. Deutscher Steuerberater Verband e.V., Modernisierung, 2020.
[3] Vgl. Kahlenberg/Rein, Internationale Aspekte, 2021.
[4] Vgl. Dreßler/Kompolsek, Optionsmodell, 2021.
[5] Vgl. Dreßler/Kompolsek, Optionsmodell, 2021.
[6] Vgl. Wacker et al., Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, 2021.