Hatten Sie im letzten Jahr Ausgaben für Werbeaktionen?

Schon die Meldung an die Künstlersozialkasse zum 31.03. erledigt?

Grundsätzlich sind alle Unternehmer, die Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen zur Abgabe verpflichtet.

Die Künstlersozialversicherung bietet Künstlern sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge, die andere Hälfte wird von ihren Auftraggebern und einem Zuschuss des Bundes übernommen.

Die Abgabe wird auf jegliche kreative Arbeit von freiberuflich oder selbständig Tätigen fällig. Dazu gehört z.B. die Gestaltung von Broschüren, Websites, SocialMedia-Accounts, Visitenkarten, Logos oder Werbeartikeln. Dies kann in Form von Lieferung von Texten, Fotos, Videos, Illustrationen oder Designs sein. Es zählen aber auch musikalische Gestaltungen oder Animationen dazu (z.B. bei der Firmenfeier).

Wird die Leistung aber von einer GmbH, AG, GmbH & Co. KG oder oHG erbracht, fällt keine Abgabe an. Ebenso sind technische Leistungen, wie das reine Programmieren einer Website oder das Drucken von Grafiken ausgenommen. Nehmen Sie als Auftraggeber im Jahr weniger als 450€ an künstlerischen Leistungen im Jahr in Anspruch, kann ebenfalls auf die Meldung verzichtet werden.

Die Künstlersozialabgebe beträgt 4,2% des Entgelts der künstlerischen Leistungen ohne Umsatzsteuer. Ab 2023 erhöht sich der Beitragssatz auf 5%. Als Auftraggeber sind Sie zunächst zu einer formlosen Anmeldung bei der Künstlersozialkasse verpflichtet und anschließend ist jährlich ein Meldebogen bis zum 31.03. des Folgejahres auszufüllen. Weitere Infos finden Sie unter kuenstlersozialkasse.de

Die Verletzung der Abgabepflicht kann teuer werden! Die Bußgelder betragen bis zu 50.000€!

Kuenstlersozialkasse

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