Grundsteuererklärung 2022

Als Grundstückseigentümer müssen Sie dieses Jahr eine zusätzliche Steuererklärung über den Wert Ihrer Immobilie(n) abgeben!

Bei uns erfahren Sie alles Wissenswerte zu der Erklärung, Infos rund um die Berechnung der neuen Grundsteuer, erforderliche Daten und Unterlagen sowie die einzuhaltenden Fristen.

Was ist zu tun? 

Um neue Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer festzulegen, ist in 2022 jeder Grundstückseigentümer dazu verpflichtet eine oder eben mehrere Erklärungen darüber abzugeben, wie viel sein(e) Immobilie(n) wert sind. Ähnlich einer Steuererklärung wird man dort angeben müssen, wo das Objekt liegt, welche Art, Größe, Bebauung, Bodenrichtwert usw. anzuwenden ist.

 

Wer muss eine Grundsteuererklärung abgeben?

Im Prinzip ganz einfach: alle Grundstückseigentümer in Deutschland, egal ob unbebautes Grundstück, Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus , Wohnungseigentum, Betriebsgrundstück, Acker- und Weideflächen oder sonstiges Grundstück. In ganz Deutschland sind damit immerhin ca. 36 Mio Grundstücke neu zu bewerten.

Im Falle eines Erbbaurecht, ist der Erbbauberechtigten erklärungspflichtig. Der Erbbauverpflichtete muss aber bei der Erklärung mitwirken.

Sollte sich ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden befinden, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Erklärung abzugeben, unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.

 

Warum das ganze Theater? 

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 das aktuelle System der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt. Die Grundbesitzwerte stammen aus Erhebungen von 1964 bzw. 1935, was den aktuellen Entwicklungen am Immobilienmarkt nicht mehr Rechnung tragen kann.

Unter dem ehemaligen Finanzminister Olaf Scholz wurde daraufhin bis Ende 2019 eine Reform der Grundsteuer beschlossen. Um die Reform bis zum Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist politisch auch im Bundesrat genehmigt zu bekommen, wurde im neuen Grundsteuergesetz eine sog. „Öffnungsklausel“ eingebaut. Diese ermöglicht jedem Land vom Bundesmodell abzuweichen. Bei uns in der Region hat davon Hamburg Gebrauch gemacht und ein Wohnlagemodell aufgezogen. In Schleswig-Holstein verbleibt es beim Bundesmodell.

 

Wie kann ich die Erklärung abgeben? 

Nach aktuellen Informationen soll die Feststellungserklärung elektronisch über das Portal der Finanzverwaltung Elster abgegeben werden können. Eine Abgabe der Erklärung in Papierform ist bisher nicht vorgesehen.

Welche Unterlagen und Daten Sie bereitlegen müssen, hängt davon ab in welchem Bundesland Ihr Grundstück belegen ist. Darüber hinaus ist es relevant welche Art von Grundstück in Ihrem Besitz ist. Typischerweise benötigen Sie die folgenden Daten: Grundstücksfläche, Wohnfläche bzw. Bruttogrundfläche, Baujahr. Hilfreich sind Grundbuchauszug und Einheitswertbescheid. Diese können Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht bzw. Finanzamt anfordern.

 

Wann muss ich fertig sein? 

Die Pflicht zur Abgabe wird im Zeitraum vom 01.07. bis 31.10.2022 zu erfüllen sein. Die Zeit eil! Wir empfehlen daher, bereits frühzeitig mit der Vorbereitung zu beginnen.

Die neue Grundsteuer wird übrigens erst 2025 erstmalig erhoben. Ziel der Politik soll es sein die Reform „aufkommensneutral“ umzusetzen, d.h. dass über alle Grundstückseigentümer hinweg keine höhere Steuerbelastung generiert werden soll. Dafür benötigt die Finanzverwaltung bereits frühzeitig die Grundstückswerte, um den anzuwendenden Hebesatz zu bestimmen.

 

Wie berechnet sich die neue Grundsteuer?

Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Der Einheitswert stellt den steuerlichen Wert Ihrer Immobilie dar. Dieser wird im Rahmen der Grundsteuererklärung berechnet.
Die Steuermesszahl ist ein gesetzlich vorgegebener Anteil. Der Hebesatz wird von den Kommunen festgelegt. Alles miteinander multipliziert ergibt dann die neue Grundsteuer, die Sie quartalsweise an die Gemeinde zahlen. Die Politik verspricht, dass das Steueraufkommen aus der Grundsteuer insgesamt gleiche bleiben soll  und keine versteckte Steuererhöhung droht.

Für weitere Informationen schauen Sie doch auf unserer Website www.evotax.de/grundsteuer vorbei.

 

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