Energiekosten zu hoch?

Die aktuell hohen Energiepreise lassen viele Immobilienbesitzer über alternative Heizquellen und Wärmedämmung nachdenken. 🔥🤔

Die gute Nachricht – seit 2020 gibt es eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen die neben den bekannten Handwerkerkosten abgesetzt werden kann. § 35c EStG wurde im Rahmen des Klimaschutzpaketes zur Förderung der energetischen Sanierung von selbst genutzten Wohnimmobilien eingeführt. Somit bereits vor der Energiekrise, die durch den Ukraine-Krieg ausgelöst wurde, aber hilfreicher denn je !

 

Wie ist das möglich?

  • Gesetzesgrundlage: § 35c EStG
  • zur Förderung der energetischen Sanierung von selbst genutzten Wohnimmobilien
  • bereits vor der durch den Ukraine-Krieg ausgelösten Energiekrise geschaffen (Klimaschutz)
  • neben der bekannten Steuerermäßigung für Handwerkerkosten (nur Lohnanteil) absetzbar

 

Voraussetzungen an das Gebäude:

  • Ihr Eigentum
  • selbst genutzt zu Wohnzwecken
  • mindestens zehn Jahre alt

Voraussetzungen an die energetische Maßnahme:

  • Ausführung durch ein Fachunternehmen
  • technische Anforderungen gem. Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)
  • Bescheinigung (lt. Mustervordruck des BMF)

 

Welche Maßnahmen werden gefördert?

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
  • Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • energetische Baubegleitung und Fachplanung

 

Wie hoch ist die Förderung?

  • über drei Jahre verteilt
  • insges. 20 Prozent der gesamten Kosten (Lohn- und Material)
  • max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt
  • Kosten für energetische Baubegleitung und Fachplanung direkt zu 50 Prozent

Energetische Massnahmen

Wie erhalte ich die Förderung?

  • im Rahmen der Einkommensteuererklärung: Anlage Energetische Maßnahmen
  • Einreichung der Bescheinigung beim Finanzamt
  • kein Antrag bei KfW oder BAFA notwendig

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