Die eRechnung kommt – seid ihr bereit? Teil 1

Das Wachstumschancengesetzes verpflichtet Unternehmen in Zukunft, ihre Rechnungen in einem gesetzlich festgelegten, digitalen Format zu erstellen, zu übermitteln und zu empfangen. 

 

Doch zunächst zur Definition: Eine eRechnung ist eine Rechnung, die alle Informationen (Betrag, Umsatzsteuer, Aussteller, Empfänger usw.) als strukturierten Datensatz enthält, eine Visualisierung ist nicht notwendig. Das bedeutet, dass eine Mail mit PDF-Anhang nicht ausreicht, sondern eine ZUGFeRD oder XRechnung notwendig macht! 

 

Die eRechnung soll die bisher üblichen Papierrechnungen ablösen und gilt als Vorstufe für ein europaweites Meldesystem zwischen den Finanzbehörden, um unberechtigten Vorsteuerabzug zu vermeiden und ist zukünftig verpflichtend im B2B-Bereich (Leistungen zwischen Unternehmen). 

 

Damit alle Unternehmer die Chance haben, Ihr Unternehmen darauf umzustellen, hat der Gesetzgeber folgende Übergangsregelungen geplant:  

  • ab 01.01.2025 Empfang von eRechnungen durch alle Unternehmen 
  • ab 01.01.2027 Versand von eRechnungen durch alle Unternehmen  
  • mit einem Vorjahresumsatz (2026) von mehr als 800.000 € 
  • ab 01.01.2028 Versand von eRechnungen auch durch kleine Unternehmen  

 

Diese Regelungen gelten auch für Rechnungsstellungen in Form von Gutschriften, für Kleinunternehmer ab 2028 (§19 UStG), aber auch für Vermieter, die zur Umsatzsteuer optiert haben (bisher war der Mietvertrag ausreichend, zukünftig ist zumindest für ersten Teilleistungszeitraum die eRechnung notwendig). Die Neuregelung gilt auch für das Reverse-Charge-Verfahren (z.B. sonstige Leistungen grenzüberschreitend in der EU, Bauleistungen, Gebäudereinigung, etc.), sowie bei Reiseleistungen (§25b UStG) und Differenzbesteuerung (§ 25a UStG). 

 

In einem weiteren Beitrag erläutern wir Ihnen die Ausnahmen des Gesetzes, die bestehenden Vorteile sowie unseren Handlungsempfehlungen an Sie als Rechnungsausteller.

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