Ab dem 01. Januar 2026 hat sich der Mindestlohn von EUR 12,82 auf EUR 13,90 pro Stunde erhöht. In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls die Minijobgrenze ab 01. Januar 2026 von EUR 556,00 auf EUR 603,00 angepasst werden. Zum 01.01.2027 gibt es nochmalige Anhebungen.
Sie als Arbeitgeber müssen prüfen, ob die geltenden gesetzlichen Verdienstgrenzen nicht überschritten werden oder ob gegebenenfalls Anpassungen im Arbeitsvertrag oder der zu leistenden Arbeitsstunden notwendig sind.
Sollten Sie Mitarbeiter beschäftigen, die den Mindestlohn erhalten, dürfen ihre Mitarbeiter maximal 43 Arbeitsstunden (603 Euro : 13,90 Euro = 43,38 Stunden) im Monat arbeiten, damit weiterhin eine geringfügige Beschäftigung besteht.
Wird die Zahlung des Mindestlohns missachtet, droht ein Bußgeld sowie eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Wir möchten Ihnen insoweit ans Herz legen, die bestehenden Arbeitsverträge und Stundenvereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern zu überprüfen.
Wird die Minijob-Verdienstgrenze überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor und es handelt sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Möchten Sie ihren Mitarbeitern trotzdem gerne mehr als den Mindestlohn zahlen und eine Stundenreduzierung ist nicht möglich, haben Sie keine Angst vor sprunghaft höheren Lohnnebenkosten. Durch die Pauschalierung von Sozialversicherungsbeiträgen für Gehälter bis EUR 2.000,00 werden für Arbeitgeber Anreize geschaffen. Die 2.000€-Grenze ist gleichgeblieben.
Bitte beachten Sie, dass Sie als Arbeitgeber in jedem Fall die Dokumentationspflichten bei Minijobbern beachten müssen. Im Personalfragebogen muss abgefragt werden, ob noch eine Beschäftigung oder ein weiterer Minijob vorliegt. Sollten die Arbeitsstunden nicht korrekt aufgezeichnet sein, drohen bei einer Betriebsprüfung Bußgelder.
